Wieso verlangen manche Berufsgruppen beim Film Buyouts? 🤷🏻‍♀️

In den vorherigen Posts haben wir bereits beschrieben, wer Buyouts bei Werbefilmprojekten verlangt.

Die Abgrenzung, bei welchen Berufen Buyouts berechnet werden und bei welchen nicht, ist fließend und schwer klar zu definieren. Die Abgrenzung ist zudem historisch bedingt und deswegen vor allem im modernen Produktionskontext schwammig.

Allgemein lässt sich aber zwischen zwei Fällen unterscheiden.

Vollständige urheberrechtliche Geschützte Werke

Entsteht bei einer Person ein vollständiges Gesamtwerk, das urheberrechtlich geschützt ist, fallen dafür normalerweise Buyouts an. Dazu zählen zum Beispiel Komponist:innen oder Fotograf:innen. Nach dieser Definition fallen also auch bei Content Creator:innen Buyouts an.

Im Vergleich zu eine:r Regisseur:in, DOP oder Oberbeleuchter:in können diese Personen vollständige Gesamtwerke schaffen.

Ein DOP hat natürlich großen Einfluss auf das Gesamtwerk “Film”. Die Kameraarbeit ist jedoch nur ein Teil dieses gesamten Werkes, das auch noch geschnitten, vertont und finalisiert werden muss. Eine Komponist:in liefert hingegen das gesamte und finale Werk “Musikstück”, und nicht nur einen kleinen Teil davon.

Natürlich haben auch Fotograf:innen oder Content Creator:innen Hilfe und Assistent:innen, die sie unterstützen. Das Urheberrecht und die kreative Leistung in der Erzeugung des Gesamtwerkes liegt aber weiterhin bei nur einer Person.

Kompensation für zukünftige Verdienstausfälle

Bei Schauspieler:innen - teilweise auch bei Sprecher:innen - können Buyouts hingegen als Ausfallgage verstanden werden.

Spielt eine Schauspielerin bei einer Werbung für einen großen Automobilkonzern, wird diese Schauspielerin mit ziemlich großer Wahrscheinlichkeit in den nächsten Jahren nicht mehr bei einer anderen Autowerbung gebucht werden.

Die Person wird durch Buyouts quasi für zukünftige entgangene Jobs entschädigt.

Als nächstes erklären wir, wie genau diese Kosten für Nutzungsrechte berechnet werden.

Cinema Calc | 01.31.2023